Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lehner Akustik AG betreffend Miete

1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lehner Akustik AG betreffend Miete (nachfolgend: AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Lehner Akustik AG mit Sitz in CH-7304 Maienfeld GR bzw. der Lehner Akustik AG mit Sitz in FL-9496 Balzers (nachfolgend: Vermieterin) und ihren (potenziellen) Mieterinnen und Mietern (nachfolgend: Mieterschaft).
1.2 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen der Mieterschaft sind nicht verbindlich und werden nicht Bestandteil der Vereinbarungen zwischen der Vermieterin und der Mieterschaft.
1.3 Für den Bezug von Liefer-, Installations-, Montage- und Betreuungsdienstleistungen der Vermieterin kommen besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung („Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lehner Akustik AG betreffend Lieferung, Installation, Montage und Betreuung“), und zwar in Ergänzung zu diesen AGB.
1.4 Diese AGB sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin betreffend Lieferung, Installation, Montage und Betreuung sind unter www.lehner-akustik.ch/agbs-lieferung-und-montage/ abrufbar. Es gilt jeweils die im Zeitpunkt des Geschäftsverkehrs publizierte Fassung. Zudem liegt an der Kasse im Verkaufslokal in Maienfeld GR ein jeweils gültiges Exemplar zur Einsicht und Mitnahme für die Mieterschaft auf.

2. Vertragsabschluss
2.1 Mit mündlicher oder schriftlicher Bestellung gibt die Mieterschaft ein rechtlich verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss (nachfolgend: Antrag) ab. Die Mieterschaft ist während 10 Kalendertagen an ihren Antrag gebunden Die Vermieterin behält sich das Recht vor, einen Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.2 Der Antrag wird anschliessend von der Vermieterin bearbeitet. Danach bzw. nach abgeschlossenen Vertragsverhandlungen erhält die Mieterschaft eine schriftliche Auftragsbestätigung per Post, Fax oder E-Mail. Der Mietvertrag kommt zustande, sobald die Auftragsbestätigung in den Macht- bzw. Empfangsbereich der Mieterschaft (Briefkasten, Postfach, E-Mail-Posteingang, Fax usw.) gelangt ist (absolute Empfangstheorie). Falsche Adressangaben, unmögliche Zustellungen usw. muss sich die Vermieterin nicht entgegenhalten lassen. Jede Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit und des Zahlungseingangs.
2.3 Der bestellte Mietgegenstand bzw. die bestellten Mietgegenstände samt Bestandteilen, Zubehör, Kleinmaterial und Verbrauchsteilen usw. (nachfolgend: Mietsache) wird bzw. werden von der Mieterschaft entweder am Sitz der Vermieterin (Untere Industrie 10, CH-7304 Maienfeld, Rampe) abgeholt oder von der Vermieterin gemäss Auftragsbestätigung geliefert. In beiden Fällen ist die Mieterschaft verpflichtet, ein Rüstprotokoll bzw. einen Lieferschein zu unterzeichnen. Mit Unterzeichnung des Rüstprotokolls bzw. Lieferscheins bestätigt die Mieterschaft, dass sie die Mietsache vorgängig geprüft hat und diese als einwandfrei gilt. In diesem Zeitpunkt tritt der Gefahrenübergang auf die Mieterschaft ein. Sämtliche Mängel an der Mietsache gelten nach Unterzeichnung des Rüstprotokolls bzw. des Lieferscheins als während der Mietdauer entstanden.

3. Mietzins
3.1 Der Mietzins bestimmt sich gemäss Auftragsbestätigung.
3.2 Für die Mietzinsfestlegung gilt der Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Technische Änderungen, Irrtümer, Druckfehler usw. bleiben aber ausdrücklich vorbehalten.
3.3 Mit der Miete zusammenhängende Neben- bzw. Dienstleistungen wie Lieferung, Installation, Montage, Betreuung, Versand und/oder Entsorgung werden in der Auftragsbestätigung separat ausgewiesen; deren Kosten kommen zum Mietzins zuzüglich Mehrwertsteuer und allfälliger Barauslagen hinzu und werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

4. Zahlungskonditionen
4.1 Als Zahlungsmittel werden Rechnung, Vorauskassa, Barzahlungen, Kreditkarten, EC-Karte, MasterCard, Post usw. akzeptiert. Ratenzahlungen sind auf Anfrage und gemäss separater schriftlicher Vereinbarung möglich.
4.2 Der Mietzins ist grundsätzlich mit Vertragsschluss fällig und zahlbar. Bei Bezahlung mit Rechnung sind die fälligen Beträge innert 10 Tagen netto und ohne Abzug zu bezahlen.
4.3 Die Rechnung wird per E-Mail, Post oder Fax an die von der Mieterschaft angegebene Adresse gesendet. Die Zahlungsfrist beginnt bereits am Tag, nachdem die Rechnung in den Empfangs- bzw. Machtbereich der Mieterschaft (Briefkasten, Postfach, E-Mail-Posteingang, Fax usw.) gelangt ist, zu laufen (absolute Empfangstheorie). Falsche Adressangaben, unmögliche Zustellungen usw. muss sich die Vermieterin dabei nicht entgegenhalten lassen. Ist eine Rechnung oder Mahnung an die Mieterschaft unzustellbar, wird ihr dafür eine Bearbeitungsgebühr von CHF 25.00 zuzüglich Mehrwertsteuer pro Adressrecherche in Rechnung gestellt.
4.4 Bei Zahlungsverzug werden ein Verzugszins von 5% pro Jahr und Mahngebühren von CHF 25.00 pro Mahnung zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Vermieterin ist im Zahlungsverzug zudem berechtigt, ihre Forderung unter Kostenfolge für die Mieterschaft an Dritte abzutreten oder Dritte mit dem Inkasso zu beauftragen.

5. Eigentum
5.1 Das Eigentum an der Mietsache verbleibt bei der Vermieterin. Als Verbrauchsmaterial gilt nur, was ausdrücklich als solches bezeichnet wird.
5.2 Die Weitergabe oder Weitervermietung der Mietsache an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erlaubt. Die Mieterschaft ist dafür verantwortlich, dass Dritte die Mietsache nicht in anderer Weise benutzen, als es der Mieterschaft selbst gestattet ist.
5.3 Die Mieterschaft hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Sie ist verpflichtet, die Vermieterin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrags die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder in sonstiger Weise verlustig geht. Die Mieterschaft trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
5.4 Bei Diebstahl oder Abhandenkommen der Mietsache hat die Mieterschaft auf ihre Kosten einen Polizeirapport erstellen zu lassen.

6. Mietdauer
6.1 Die Mietdauer bestimmt sich gemäss Auftragsbestätigung. Sie wird, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, in Tagen bemessen. Die Mietverhältnisse sind befristet und enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
6.2 Die Mindestmietdauer beträgt ein Tag. Bei Versand gilt ein Tag, an dem die Mietsache von der Vermieterin versandt wird bzw. bei ihr eintrifft, ebenfalls als Miet-Tag.

7. Gebrauch der Mietsache
7.1 Die Mieterschaft verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle gesetzlichen Verpflichtungen und weitere Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und Weisungen, Nutzungseinschränkungen sowie Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der Vermieterin zu befolgen.
7.2 Bei Mietsachen, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung besondere Fachkenntnisse oder Fähigkeitsausweise voraussetzen, wie zum Beispiel bei Laser-, Pyrotechnik oder Hebebühnen garantiert die Mieterschaft, dass ausschliesslich dazu befähigte Personen mit deren Bedienung betraut werden. Die Mieterschaft ist verpflichtet, der Vermieterin unaufgefordert entsprechende Fähigkeitsausweise, Bewilligungen etc. vorzulegen. Ansonsten darf die Mietsache ausschliesslich von Personal der Vermieterin bedient werden.
7.3 Der Mieterschaft ist es untersagt, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Insbesondere ist es ihr untersagt, an der Mietsache angebrachte Werbe- oder Firmenbeschriftungen abzudecken, zu verändern, zu entfernen oder Aufkleber daran anzubringen.
7.4 Die Mieterschaft hat die Vermieterin über Schäden oder Mängel an der Mietsache nach deren Übergabe unverzüglich zu informieren und in dringlichen Fällen die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um weiteren Schaden von der Mietsache abzuwenden.
7.5 Allfällige während der Mietdauer notwendige Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an der Mietsache darf die Mieterschaft ausschliesslich von der Vermieterin durchführen lassen.

8. Haftung der Mieterschaft und Versicherung
8.1 Die Mieterschaft haftet für sämtliche Schäden an der Mietsache nach dessen Übergabe. Sie haftet der Vermieterin ebenfalls für Verlust oder Untergang der Mietsache. Die Mieterschaft schuldet der Vermieterin in diesen Fällen neben dem vollen Wiederbeschaffungswert auch den weiteren Schaden, welcher der Vermieterin entsteht.
8.2 Die Mieterschaft verpflichtet sich, die Mietsache auf eigene Kosten während der gesamten Mietdauer ausreichend (Neuwert) gegen Schäden jeglicher Art (insbesondere Feuer-, Wasser, Vandalen-, Elementarschäden, weitere Beschädigungen und Diebstahl) zu versichern. Ein allfälliger Selbstbehalt und sämtliche von der Versicherung nicht gedeckten Schäden gehen zulasten der Mieterschaft.

9. Haftung der Vermieterin
9.1 Die Vermieterin haftet für den funktionstüchtigen und betriebssicheren Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe.
9.2 Die Haftung der Vermieterin beschränkt sich für sämtliche Haftungsgrundlagen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, ansonsten wird sie vollumfänglich wegbedungen. Insbesondere hat die Vermieterin während der Mietdauer auftretende Defekte oder Pannen an der Mietsache nicht zu verantworten. Die Haftung für von der Vermieterin beigezogene Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen ist vollumfänglich ausgeschlossen. Die Vermieterin haftet nicht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden der Mieterschaft.
9.3 Die Vermieterin hat die Mietsache – sofern gesetzlich gefordert – gegen Haftpflichtansprüche Dritter versichert. Wird ein Haftpflichtschaden infolge von Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Mieterschaft nicht oder nicht vollumfänglich gedeckt, so haftet die Mieterschaft der Vermieterin gegenüber für den gesamten nicht durch die Versicherungssumme gedeckten Schaden.

10. Annullierung
Kommt der Mietvertrag aus Gründen, die bei der Mieterschaft liegen nach Vertragsschluss nicht zustande, schuldet die Mieterschaft der Vermieterin einen pauschalisierten Schadenersatz (ohne Schadensnachweis, jedoch unter Vorbehalt der Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadens) nach folgenden Ansätzen:

  • Annullierung bis 30 Kalendertage vor Übergabetermin: 5% des Gesamtmietbetrags
  • Annullierung bis 20 Kalendertage vor Übergabetermin: 25% des
  • Gesamtmietbetrags
  • Annullierung bis 10 Kalendertage vor Übergabetermin: 50% des
  • Gesamtmietbetrags
  • Annullierung bis 3 Kalendertage vor Übergabetermin: 75% des Gesamtmietbetrags
  • Spätere Annullierung: 100% des Gesamtmietbetrags

Bereits ausgeführte Vorbereitungsarbeiten wie auch speziell bestellte oder angefertigte Materialien, Geräte und Zubehör werden in jedem Fall voll verrechnet. Ebenso Mietausfälle, die durch die ursprüngliche Materialreservation entstanden sind.

11. Rückgabe der Mietsache
11.1 Die Mieterschaft verpflichtet sich, die Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer am Ort, wo sie die Mietsache übernommen hat (Rampe am Sitz der Vermieterin bzw. vereinbarter Lieferort) oder gemäss separater schriftlicher Vereinbarung mit der Vermieterin zurückzugeben.
11.2 Die Vermieterin kontrolliert die Mietsache, sobald es nach ihrem Geschäftsgang tunlich ist, spätestens jedoch innert 10 Kalendertagen nach Rückgabe und teilt der Mieterschaft innert dieser Frist zudem allfällige Mängel mit. Sobald diese Mängelrüge in den Macht- bzw. Empfangsbereich der Mieterschaft (Briefkasten, Postfach, E-Mail-Posteingang, Fax usw.) gelangt ist (absolute Empfangstheorie), gilt sie als Zugestellt. Falsche Adressangaben, unmögliche Zustellungen usw. muss sich die Vermieterin nicht entgegenhalten lassen.
11.3 Erfolgt die Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer, hat die Mieterschaft keinen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion.
11.4 Ist bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer noch keine Rückgabe der Mietsache erfolgt, haftet die Mieterschaft für jeden angebrochenen Tag gemäss den für das Mietverhältnis vereinbarten Tagessätzen ohne Nachweis eines Schadens durch die Vermieterin. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

12. Sicherheitsvorschriften
Die Mieterschaft verpflichtet sich, die Mietsache über einen Fehlerstromschutzschalter zu betreiben.

13. Lizenzen, Urheberrechte usw.
Jede zur Mietsache mitgelieferte Software darf nur zu dessen funktionsgemässem Gebrauch benutzt werden. Jedes Kopieren oder Veräussern der Software ist untersagt. Zudem gelten über diese AGB hinaus die Urheber-, Lizenz- oder allfällige weitere Geschäftsbedingungen des Herstellers der Software. Bei Zuwiderhandlungen der Mieterschaft oder Dritter ist die Mieterschaft verpflichtet, die Vermieterin von allen Schadenersatzansprüchen der Urheberrechts- bzw. Lizenzinhaber freizuhalten, indem die Mieterschaft den Anspruch selbst befriedigt oder auf eigen Kosten und Gefahr abwehrt.

14. Bewilligungen, Konzessionen usw.
Die Mieterschaft ist für die Einholung von sämtlichen notwendigen Bewilligungen, Konzessionen, Lizenzrechten usw. besorgt und hat alle damit verbundenen Auflagen zu tragen. Wird die Mietsache wegen diesbezüglicher Verletzungen der Mieterschaft konfisziert oder mit Pfand belegt, ist die Mieterschaft der Vermieterin dafür vollumfänglich schadenersatzpflichtig.

15. Abtretung, Verrechnung
Jede Abtretung von Rechten aus dem Vertrag seitens der Mieterschaft sowie jede Verrechnung durch die Mieterschaft von Forderungen der Mieterschaft gegen die Vermieterin mit Gegenforderungen der Vermieterin bedarf der vorherigen, schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Die Vermieterin hat das Recht, das Vertragsverhältnis mit Einschluss der darin enthaltenen Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen.

16. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass ihr ursprünglicher Zweck soweit zulässig gewahrt wird.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist CH-7304 Maienfeld GR. Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, wobei seine Kollisionsnormen und das UN-Kaufrecht (CISG) vollständig ausgeschlossen werden.